Gewährleistungsausschluss für Osmose beim Gebrauchtbootkauf

Zum Bootseigner zu werden, ist heutzutage nicht mehr schwer. Die Masse an gebrauchten Booten, die einen neuen Besitzer suchen, haben die Preise fallen lassen, sodass man schon für ein paar tausend Euro ein kleines Boot sein Eigen nennen und die Freude auf dem Wasser erleben kann. Da GFK-Rümpfe fast unverwüstlich sind, steigt auch das Alter der verfügbaren Boote, die mitunter auch schon weit über 30 Jahre alt und immer noch seetauglich sind. Jedoch ist GFK ein komplexerer Werkstoff als vielen frischen Bootseignern bewusst ist. Das Angstwort lautet Osmose.

Hier stellt sich das Problem, dass ein Bewusstsein für die Probleme beim Bootskauf oftmals fehlt. Beim Kauf eines PKWs hat sich heute schon die Verwendung von Kaufvertragsmustern eingebürgert, die Standard-Klauseln – wie Gewährleistungsausschlüsse – enthalten. Doch beim Bootskauf von Privat zu Privat findet oft noch der handgeschriebene Kaufvertrag oder sogar der klassische „Handschlags-Kauf“ Anwendung.

Wie zahlreiche Fachartikel erklären, ist Osmose an einem GFK-Rumpf nur schwer zu erkennen. Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn das Boot bereits gekauft ist und sich erst dann herausstellt, dass der Rumpf Osmose-„Pocken“ hat? Was ist, wenn weder Verkäufer noch Käufer davon gewusst haben, dass das Boot einen Osmoseschaden hat?

Nach den allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsregeln haftet der Verkäufer, mangels ausdrücklicher anderslautender vertraglicher Regelung, für Schäden, die zum Zeitpunkt des Kaufes schon vorgelegen sind; auch wenn diese erst später am Boot hervorkommen.

Erst kürzlich hat ein deutsches Berufungsgericht festgestellt, dass ein Boot mit einem erheblichen Osmoseschaden nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sei und sprach dem Käufer einen erheblichen Teil des vorher bezahlten Kaufpreises als Schadenersatz zu.

Beim Bootskauf Privat zu Privat ist es daher für den Verkäufer ratsam, einen Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Vermerk „gekauft wie besichtigt“ ist in diesem Zusammenhang zu wenig, da er sich nur auf einen Ausschluss der Gewährleistung von erkennbaren Mängeln bezieht. Kommt erst im Winterlager heraus, dass der Rumpf einen Osmoseschaden hat, lag ein nicht-erkennbarer Mangel vor und kann der Käufer Gewährleistung gegen den Verkäufer geltend machen.

Wie beim PKW-Kauf sollte daher auch beim Bootskauf ein professioneller Kaufvertrag verwendet werden. Gerade bei teuren Booten ist die Fachberatung durch einen Anwalt und die Begutachtung des Bootes durch einen Sachverständigen eine gute Investition und verhindert unnötige rechtliche Unklarheiten und Streitigkeiten.

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