Die Lebensgemeinschaft erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Der Vorteil einer Lebensgemeinschaft besteht – im Unterschied zur Ehe – im Wesentlichen darin, dass man nicht an gesetzliche Vorgaben gebunden ist, sondern frei entscheiden kann, wie man seine Partnerschaft regelt.

Diese Freiheit hat aber auch ihre Tücken! Probleme ergeben sich oft, wenn eine Lebensgemeinschaft aufgelöst werden soll. Zwar kann man – beispielsweise mit einem Partnerschaftsvertrag – im Vorhinein regeln, wie die Lebensgemeinschaft aufgelöst werden soll; diese ratsame Vorgehensweise ist in der Praxis jedoch bislang nicht weit verbreitet. Ohne eine vertragliche Regelung ist es im Streitfall deshalb oft unklar, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden soll.

Gerade die Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes stellt sich oft als äußerst problematisch dar. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen zwei Problembereiche anhand von Beispielen aus der Praxis darstellen:

1. Es wurde ein gemeinsames Haus gekauft und hierfür wurde von beiden Partnern ein Kredit aufgenommen. Beide Partner stehen im Grundbuch.

Folgende Fragen stellen sich bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft:

Wer darf weiter in dem Haus wohnen und wer muss ausziehen?
Wer zahlt den Kredit weiter?

Wenn zwei Personen im Grundbuch als Eigentümer geführt sind und sich nicht einigen können, wer weiter im Haus wohnen wird, bleibt oft nur die Möglichkeit der gerichtlichen Zivilteilung. Dies bedeutet, dass das Haus versteigert wird. Der Versteigerungserlös kann dabei aber niedriger sein als der Verkaufserlös am freien Markt.

Wenn mit dem Verkaufserlös der offene Kredit nicht vollständig abbezahlt werden kann, müssen beide Partner den Restkredit auch nach der Trennung weiter tilgen.

Einigen sich die Partner darauf, dass eine Person im Haus verbleibt, bleibt die Frage offen, wer den Kredit weiterbezahlt. Zwar kann die Bank eine Person „freiwillig“ aus dem Kreditvertrag entlassen, in der Praxis kommt dies aber äußerst selten vor. In der Regel haften somit beide Partner weiter für den Kredit. Derjenige, der aus dem gemeinsamen Haus auszieht, hat weiters einen (oftmals strittigen) Anspruch auf Ersatz der von ihm für das Haus geleisteten Aufwendungen.

2. Es wurde ein gemeinsames Haus gekauft und nur einer der Partner steht im Grundbuch.

In diesem Fall hat nur derjenige Partner Eigentum am Grundstück und am Haus, der im Grundbuch eingetragen ist. Wurde von den Lebenspartnern im Vorhinein keine Vereinbarung für den Fall einer Trennung getroffen, muss derjenige Partner, der nicht um Grundbuch eingetragen ist, ausziehen, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Fälschlicherweise wird oft angenommen, dass diejenige Person, die nicht im Grundbuch steht, aufgrund des Wohnens im Haus den Anspruch erlangt hat, auch weiterhin dort zu wohnen – dies ist aber nicht der Fall!

Derjenige, der in der Folge aus dem gemeinsamen Haus auszieht, hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner für das Haus getätigten Aufwendungen. In der Praxis lässt sich die Höhe der Aufwendungen aber oft nur schwer nachweisen oder erkennt der im Haus verbliebene Partner die Beträge nicht an. Gerichtliche Streitigkeiten sind in diesen Fällen vorprogrammiert.

Neben den zwei angeführten Varianten bestehen noch viele weitere Problembereiche. Es empfiehlt sich jedenfalls, sich bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft eine Lösung für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens zu überlegen, mit der beide Partner leben können. Denn wenn es zum Streit kommt, kann es für beide teuer werden.

Wir beraten Sie bei Auflösung Ihrer Lebensgemeinschaft und erarbeiten mit Ihnen eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihren Fall zu besprechen.