Ein häufig unterschätztes Thema bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben, insbesondere im Wiener Gemeindegebiet (aber auch in anderen Bundesländern), ist die Gewährleistung des Artenschutzes auf der zu bebauenden Liegenschaft. Das Wiener Naturschutzgesetz schützt im Zusammenspiel mit der Wiener Naturschutzverordnung eine Reihe von Tier- und Pflanzenarten. Sind diese auf einer Liegenschaft heimisch, können behördliche Bewilligungen erforderlich sein, um überhaupt mit dem Bau beginnen zu können. Es ist daher entscheidend, hier rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Einige Fälle haben hier in der Vergangenheit auch medial hohe Aufmerksamkeit erregt. Etwa die Zieselpopulation in Stammersdorf oder die Nistplätze von Turmfalken.
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich insbesondere mit den entscheidenden Fragen des Artenschutzes aus der Sicht von Projektentwicklern bei der Umsetzung von Bauvorhaben.
Allgemeines
Die hier relevanten Kernbestimmungen im Hinblick auf den Artenschutz finden sich in den §§ 9 ff Wr. Naturschutzgesetz. Das Wr. Naturschutzgesetz definiert in § 10 Abs 1 – Abs 4 Maßnahmen, die für geschützte und streng geschützte Tiere und Pflanzen verboten sind. Diese Arten sind jeweils im Anhang der Wiener Naturschutzverordnung aufgelistet. Für Projektentwickler ist dabei wichtig zu wissen, dass für manche Arten der Schutz auf bestimmte Zeiträume eingegrenzt ist. Dies ist vereinfacht gesagt zumeist die Fortpflanzungszeit der jeweiligen Art. Für den Waldiltis ist der Schutz etwa auf den Zeitraum von 01.04. bis 31.08. eines jeden Jahres eingegrenzt. Das Wissen um diese Zeiträume kann bei der Planung und beim Ablauf auf Baustellen erhebliche Auswirkungen für den Bauablauf nach sich ziehen.
Die verbotenen Maßnahmen unterscheiden sich danach, ob es sich jeweils um eine geschützte oder streng geschützte Tier- oder Pflanzenart handelt. Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass die Verbote insbesondere im Töten, Entnehmen, Transportieren, Vernichten von Brutstätten, aber auch im (bloßen) Stören dieser Arten bestehen. Im Einzelnen empfehlen wir, angedachte Maßnahmen mit Umweltplanern abzustimmen und dahingehend auch Rechtsberatung einzuholen, um Verstöße und die damit einhergehenden Strafen zu vermeiden. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, eine Auskunft seitens der Naturschutzbehörde im Hinblick auf geplante Maßnahmen einzuholen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Umsetzung von baulichen Tätigkeiten auf einer Liegenschaft in vielen Fällen derartige Eingriffe nach sich ziehen würde.
Ausnahmebestimmung
Von den in § 10 Wr. Naturschutzgesetz genannten Verboten können Ausnahmen bei der Wiener Naturschutzbehörde beantragt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 11 des Wr. Naturschutzgesetzes. Außerdem ist in § 11a Wr. Naturschutzgesetz festgelegt, welche Unterlagen einem Ansuchen auf Erteilung einer solchen Bewilligung beizulegen sind.
Ein Grund, aus dem eine Bewilligung erteilt werden kann, ist dabei auch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse an der Erhaltung „dauerhaft lebensfähiger Bestände“, also der vorhandenen Arten (§ 11 Abs 2 Z 5 Wiener Naturschutzgesetz). Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse muss aus unserer Sicht jedenfalls darin bestehen, dass auf einer Fläche Wohnraum geschaffen wird. Zudem könnten wohl auch andere Umstände dem öffentlichen Interesse dienen, wie beispielsweise die Errichtung von Bildungseinrichtungen.
Die weiteren Ausnahmetatbestände betreffen etwa den Schutz von Tieren selbst, Forschungszwecke oder Gründe der Volksgesundheit. Damit sind diese für Wohnbau und Projektentwicklung aber kaum relevant.
Neben der Geltendmachung des öffentlichen Interesses ist gemäß § 11 Abs 4 Wr. Naturschutzgesetz durch den jeweiligen Antragsteller auch nachzuweisen, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es ist auch nachzuweisen, dass der Erhaltungszustand der jeweils betroffenen Art trotz Durchführung der Maßnahme günstig bleibt. In diesem Zusammenhang sind die häufig anzutreffenden Ausgleichsmaßnahmen anzusprechen, die auch medial immer wieder rezipiert wurden. Diese Ausgleichsmaßnahmen bestehen etwa darin, Ersatzlebensräume für die jeweiligen Arten zu schaffen (Ausgleichsflächen im Umfeld der Projektflächen). Diese Ausgleichsflächen müssen bestmöglich für die Akzeptanz durch die jeweilige Art vorbereitet werden. Für die Gewährleistung eines entsprechenden Ersatzlebensraumes ist erfahrungsgemäß die Konsultation erfahrener Umweltexperten unumgänglich.
Empfehlung
Gerade bei größeren Bauvorhaben auf bislang unbebauten Liegenschaften im Wiener Gemeindegebiet empfehlen wir eine zeitgerechte Bestandsanalyse im Hinblick auf das Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten. Werden solche Arten auf einer Liegenschaft gefunden, ist zu ermitteln, welche Verbote bestehen und inwieweit diese durch ein projektiertes Vorhaben verwirklicht werden können.
In Zweifelsfällen ist zu erwägen, ein Ansuchen auf Auskunftserteilung an die MA 22 im Hinblick auf deren Sichtweise zu stellen. Sollte die Verwirklichung von verbotenen Maßnahmen unumgänglich sein, ist – soweit umsetzbar – ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu stellen. Zumal dieser Prozess viel Zeit in Anspruch nehmen und den Baustart signifikant verzögern kann, empfehlen wir die Bestandsanalyse zu einem frühen Zeitpunkt der Projektumsetzung umzusetzen.
Letztlich ist noch wichtig, zu erwähnen, dass ein Verstoß gegen die Verbotsbestimmungen zu erheblichen Verwaltungsstrafen sowie zum Verfall von bei „Begehung der Tat“ gebrauchten Gegenständen nach sich ziehen kann.
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