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Ein häufig unterschätztes Thema bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben im Wiener Gemeindegebiet ist die Gewährleistung des Baumschutzes.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Erhaltung des Baumbestandes im Wiener Stadtgebiet werden im Hinblick auf die Priorisierung von Klimaschutzmaßnahmen und die Ausweitung begrünter Flächen im Wiener Gemeindegebiet laufend erweitert. Zuletzt geschah dies durch die Bauordnungsnovelle 2023 der Wiener Bauordnung (LGBl. Nr. 37/2023) sowie durch die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes (LGBl. Nr. 19/2024).

Diese zunehmende Bedeutung des Baumschutzes spiegelt sich  auch in der anwaltlichen Praxis und gerade in der Immobilienentwicklung wider, weshalb wir dazu einen Überblick verschaffen möchten:

Allgemeines

In § 1 des Wr. Baumschutzgesetz ist festgehalten, dass der Baumbestand in der Stadt Wien geschützt ist. Vom Gesetz erfasst sind zunächst alle Bäume, und zwar Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes. Von dieser allgemeinen Definition eines Baumes sieht das Gesetz aber einige Ausnahmen vor. Im Rahmen der letzten Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes (LGBl. Nr. 19/2024) wurde etwa eine Aufzählung der Obstbäume im Gesetz aufgenommen , welche dem Gesetz nicht unterfallen sollen – faktisch unterfallen damit sämtliche häufigen Obstbäume den Schutzbestimmungen des Wr. Baumschutzgesetzes nicht.

Kerninhalt des Wr. Baumschutzgesetzes ist die sogenannte Erhaltungspflicht in § 2, wonach jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten. Daraus ergibt sich, dass es verboten ist, Bäume ohne entsprechende behördliche Bewilligung (siehe dazu unten) zu entfernen oder zu beschädigen; dies eben und gerade auch dann, wenn man selbst Eigentümer der Bäume ist. Nicht verboten ist das Stutzen oder Zurückschneiden von Bäumen, wobei auch dieses nachvollziehbar und fachgerecht erfolgen muss, was grundsätzlich auch einer entsprechenden Kontrolle durch die MA42 (Stadtgartenamt) unterfallen kann.

Baumschutz und Baumentfernung / Baumfällung bei Bauvorhaben

Gerade im Zusammenhang mit der Planung von Bauvorhaben, stellt sich häufig die Frage, wie mit Baumbestand auf einer Liegenschaft umzugehen ist bzw. ob Bäume entfernt werden können, um ein Bauvorhaben zu verwirklichen. Das Wr. Baumschutzgesetz sieht in § 4 Ausnahmen vor, bei deren Vorliegen – nach entsprechender behördlicher Bewilligung durch das jeweils zuständige Magistratische Bezirksamt – die Fällung und Entfernung von Bäumen bewilligt werden kann.

Solche Bewilligungen können etwa dann erteilt werden, wenn Bäume ihre physiologischen Altersgrenzen erreicht haben oder sie an Krankheiten leiden. Weiters, wenn von ihnen gewisse Gefahren ausgehen oder die Entfernung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich erscheint. Im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Bauvorhaben besteht gemäß § 4 Abs 1 Z 4 Wr. Baumschutzgesetz die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung dann, wenn ohne die Entfernung der Bäume eine Bebauung des Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei im Hinblick auf die Bauklasse I und die Bauklasse II Einschränkungen bestehen. Daraus ergibt sich, dass die Entfernung von Bäumen etwa mit dem Nachweis beantragt werden kann, dass ein (gesetzmäßiges und verordnungskonformes) Baumvorhaben ohne die Beseitigung der Bäume nicht umgesetzt werden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Fällen der Bäume erst nach Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der MA 37 in Angriff genommen werden darf.

Bei der Ausführung und Umsetzung von Bauvorhaben ist dann insbesondere die ÖNORM B 1121 „Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten.  Darin ist festgelegt, wie etwa der Stamm- und der Wurzelbereich von Bäumen zu schützen ist und dass jeder Eingriff von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen begleitet und dokumentiert werden muss. Der Schutz der Wurzeln ist insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn Wurzeln von einem Nachbargrundstück auf die zu bebauende Liegenschaft ragen. In solchen Fällen ist neben den Bestimmungen des Wr. Baumschutzgesetzes zu beachten, dass die Beeinträchtigung von Bäumen auf Nachbarliegenschaften auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen (wie etwa Schadenersatz) führen kann.

Strafen und Ersatzpflanzungen

Wenn die Fällung eines Baumes bewilligt wird, müssen gemäß § 6 Wr. Baumschutzgesetz Ersatzbäume gepflanzt werden – in der Regel 1 mittel- bis großkroniger Baum pro angefangenen 15 cm Stammumfang des entfernten Exemplars. Die Ersatzpflanzung ist dem Magistrat unverzüglich nach Durchführung samt Nachweisen durch Fotos/Belege zu melden.

Für den Fall, dass die Ersatzpflanzung vor Ort nicht möglich ist, ist eine Ausgleichsabgabe entrichten. Seit 2024 sind die Anforderungen an Größe und Pflegedauer der Ersatzbäume verschärft: größere Bäume, längere Pflegezeit und höhere Abgaben.

Das Wiener Baumschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen baumschutzrechtliche Bestimmungen empfindliche Strafen vor – sowohl auf verwaltungsbehördlicher als auch auf strafrechtlicher(!) Ebene. Wer ohne behördliche Bewilligung mehr als 20 geschützte Bäume entfernt, begeht keine bloße Verwaltungsübertretung mehr, sondern eine gerichtlich strafbare Handlung. In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen.

In den übrigen Fällen liegt eine Verwaltungsübertretung vor. Besonders gravierend sind etwa das widerrechtliche Entfernen oder Beschädigen geschützter Bäume, das Unterlassen vorgeschriebener Ersatzpflanzungen oder begleitender Schutzmaßnahmen sowie Verstöße gegen die gesetzlich normierte Erhaltungspflicht. Hier sieht das Gesetz Geldstrafen in der Höhe von 1.000 bis zu 70.000 Euro vor. Kann die Geldstrafe nicht eingehoben werden, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Besonders relevant für Bauträger und Projektentwickler ist, dass auch Bauführer und verantwortliche Betriebsleiter zur Verantwortung gezogen werden können. Das Gesetz sieht ausdrücklich eine Verantwortlichkeit vor, wenn die Übertretung durch mangelhafte Überwachung ermöglicht wurde oder ihnen bekannt war.

Zusammenfassung

Zusammenfassend stellt das Wr. Baumschutzgesetz hohe Anforderungen an die Fällung und den Schutz städtischer Bäume. Besonders bei Bauvorhaben sind frühzeitige Planung, Bewilligung und Einhaltung von Ersatz- sowie Schutzpflichten entscheidend. Ohne diese drohen nicht nur Bußgelder, sondern im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen – und mögliche Bauverzögerungen.

Wenn Sie als Bauherr oder Grundeigentümer Unterstützung beim Umgang mit dem Baumschutz in Wien benötigen, beraten wir Sie gerne umfassend und praxisorientiert.

Die einzelnen Beiträge haben nicht den Anspruch, eine abschließende Darstellung der jeweiligen Themengebiete abzubilden, vielmehr sollen sie einen groben Überblick verschaffen und der generellen Auskunft dienen; sie stellen jedoch keinen Ersatz für rechtliche Auskunft oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im Hinblick auf die Informationen auf dieser Website kann daher keine Haftung für unmittelbare, mittelbare Schäden und Folgeschäden jeglicher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer übernommen werden.

Haben Sie Fragen zum Wr. Baumschutzgesetz und benötigen rechtliche Beratung? Unser Experte für Bau- und Naturschutzrecht, Rechtsanwalt Mag. Clemens Gabriel, LL.M., berät Sie gerne bei einem Erstgespräch.