Gründe, aus denen sich Personen zur Schulgründung entschließen – das Gesetz spricht vom „Errichten“ –, gibt es viele:

  • Pädagogische Gründe (etwa die Umsetzung eines bestimmten Lernkonzepts),
  • religiöse Gründe (etwa um pädagogische und konfessionelle Lehrinhalte in einer einheitlichen Institution vermitteln zu können) oder
  • psychosoziale Gründe (etwa um Kindern zB im Autismus-Spektrum besondere Unterstützung bieten zu können)
    sind in der Praxis häufig.

Aus welchem Grund Sie Ihre neue Schule gründen möchten, bleibt daher Ihnen überlassen.
Sobald die Entscheidung zur Gründung getroffen ist, stellen sich eine Vielzahl weiterer Fragen, die wir in diesem Beitrag kurz darstellen möchten.

Wahl der Schulart

Die erste Frage, die es zu klären gilt, ist die Wahl der Schulart.

Als SchulgründerIn müssen Sie die Entscheidung treffen, ob Sie eine Schule mit „gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ oder eine „Statutschule“ gründen möchten.

Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sind im Wesentlichen jene Schulen, die man aus dem öffentlichen Schulsystem kennt (Volksschule, Mittelschule, Allgemeinbildende Höhere Schule etc.). Die Gründung einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung hat den Vorteil, dass Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien aus dem öffentlichen Schulsystem übernommen werden können. Die Wahl einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung eignet sich insbesondere für konfessionelle Schulen, deren Gründung nicht die Umsetzung eines speziellen Lehrplans verfolgt. Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung unterliegen den einschlägigen Schulgesetzen (SchUG, SchOG); auf deren Einhaltung hat der Schulerhalter zu achten.

Der Vorteil einer Statutschule besteht darin, dass die Lehrpläne, der Schulalltag allgemein als auch die Schulzeiten freier geregelt werden können. Dafür muss aber ein aufwendigeres und längeres Behördenverfahren in Kauf genommen werden. Die Statutschule eignet sich insbesondere dann, wenn eigene Lehrpläne umgesetzt werden sollen, zB Lehrpläne eines ausländischen Schulsystems oder einer internationalen Schulvereinigung.

Schulgründung – ein Leitfaden von KOMWID Rechtsanwälte

Voraussetzungen der Schulgründung

Das die Schulerrichtung regelnde Privatschulgesetz (PrivSchG) bestimmt, welche weiteren Fragen der oder die SchulgründerIn zu beantworten hat:

1. Wer wird Schulerhalter?

Der Schulerhalter ist jene juristische oder natürliche Person, die Rechtsträgerin der Schule ist. In der Praxis werden zumeist Vereine oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gmbh) gegründet, welche als alleinigen Zweck die Gründung und den Betrieb der Schule haben.

Sollen ausländische juristische oder natürliche Personen Schulerhalter oder deren vertretungsbefugte Organe werden, sind besondere Nachweise zur Unbedenklichkeit zu erbringen.

2. Wer sind der oder die SchulleiterIn und die LehrerInnen?

Für den oder die DirektorIn und das pädagogisch tätige Schulpersonal ist nachzuweisen, dass eine hinreichende Befähigung vorliegt (zB durch ein einschlägiges Lehramtsstudium).

Eine in der Praxis häufig zu Problemen führende Voraussetzung ist, dass das Schulpersonal – von Ausnahmen abgesehen – Deutschkenntnisse zumindest auf dem Referenzniveau C1 vorweisen können muss.

3. Welche Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel gibt es?

Nachzuweisen ist, dass Schulräume vorhanden sind, die den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen; sinngemäß ist darauf zu achten, dass eine räumliche Ausstattung gegeben ist, die mit einer öffentlichen Schule vergleichbar ist.

Diese Voraussetzung kann in der Praxis ein nicht unerhebliches Problem darstellen, da auch baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorgaben (Widmung) zu beachten sind. Neben den Schulräumen müssen auch Lehr- und Unterrichtsmittel vorhanden sein, womit insbesondere die Klasseneinrichtung / Klassenausstattung und Lehrbücher gemeint sind.

Anzeige bei der Bildungsdirektion

Die Errichtung der Privatschule ist der jeweiligen Bildungsdirektion, der Schulbehörde, mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung per Anzeige bekannt zu geben. Detaillierte Nachweise über sämtliche genannten Voraussetzungen müssen beigeschlossen werden. Die Bildungsdirektion hat die Errichtung der Schule binnen einer Frist von zwei Monaten zu untersagen, sofern sie der Ansicht ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung nicht untersagt, darf der Schulbetrieb aufgenommen werden.

Haben Sie Fragen zur Schulgründung?

Sie beabsichtigen selbst eine Schule zu errichten oder haben Fragen zur Schulgründung oder weiterer damit verwandter Themen wie Öffentlichkeitsrecht, Schulpflicht und Schulaufnahme?

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KOMWID Partner Dr. Alexander Kompein berät Sie gerne zu diesem Thema.