In Kontaktrechtsverfahren wird von Bezirksgerichten oft ein begleitetes Kontaktrecht (Besuchscafé) angeordnet, wenn die Neu- und Wiederanbahnung von Kontakten zwischen minderjährigen Kindern und einem Elternteil problematisch ist oder es zu einer Entfremdung des Kindes von einem Elternteil gekommen ist. Dabei handelt es sich eigentlich um eine zeitlich befristete Maßnahme, um einen unbelasteten Kontakt des Kindes zu dem Elternteil wiederherzustellen. Jedoch kommt es in der Praxis auch vor, dass die Besuchsbegleitung als Dauerlösung angeordnet wird, etwa bei einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit des Kindes. Oft sind dabei besonders die Kosten für das Besuchscafé ein Problem.

Wer darf Besuchsbegleiter sein?

Die Besuchsbegleitung hat durch eine geeignete Person oder Stelle zu erfolgen. Eine gesetzliche Einschränkung auf eine ausgebildete Fachkraft oder professionelle Institutionen gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch fast ausschließlich professionelle Einrichtungen bzw deren Mitarbeiter als Besuchsbegleitung vorgesehen, da meist keine andere geeignete Person, die die Besuchsbegleitung durchführen könnte, zur Verfügung steht.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend wird eine Auflistung geförderter Besuchscafés, welche solche professionellen Einrichtungen sind, zur Verfügung gestellt (www.trennungundscheidung.at). Es gibt aber auch eine Reihe von nicht geförderten Einrichtungen, die Besuchsbegleitungen anbieten.

Was kostet das Besuchscafé?

Je nachdem, ob es eine staatlich geförderte Einrichtung oder eine nicht geförderte Einrichtung ist, variieren die Kosten für die Besuchsbegleitung. Bei geförderten Einrichtungen können die Kosten für die Besuchsbegleitung, anhängig vom Einkommen des Elternteils, der die Besuchsbegleitung in Anspruch nimmt, vollständig gefördert werden. Bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit werden die Unterhaltsleistungen mitberücksichtigt.

Wichtig ist: Die Vereinbarung über eine freiwillige Besuchsbegleitung muss gerichtlich protokolliert werden, damit man eine Förderung bekommt!

Die Kosten für einen Kontakttermin in einer professionellen Einrichtung schwanken zwischen EUR 25,- (geförderte Einrichtung) und EUR 80,- pro Stunde (diese Angaben sind Richtwerte und können auch von Bundesland zu Bundesland stark variieren).

Wer muss die Kosten der Besuchsbegleitung bezahlen?

Grundsätzlich hat jener Elternteil, der die Besuchsbegleitung in Anspruch nimmt, die Kosten für die Besuchsbegleitung zu tragen. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass beide Elternteile vereinbaren, sich die Kosten für die Besuchsbegleitung zu teilen (lesen Sie hierzu mehr). Dies ist oft der Fall, wenn es bereits zu einer starken Entfremdung des Kindes von einem Elternteil gekommen ist und auch der Kontakt zwischen den Eltern problematisch ist. Hierbei haben beide Elternteile die Gewissheit, dass dem Kind eine schonende Heranführung an den „fremden“ Elternteil ermöglicht wird.

Ein Kostenersatz für bereits gezahlten Kosten der Besuchsbegleitung vom anderen Elternteil ist nicht vorgesehen. Jedoch können Kosten für die Besuchsbegleitung bei der Bemessung des Kindesunterhalts als Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Diese jedoch nur, wenn es zu einer maßgeblichen Reduktion der zur Verfügung stehenden Geldmittel des unterhaltspflichtigen Elternteils kommt.

Was ist, wenn man sich die Besuchsbegleitung nicht leisten kann?

Der Oberster Gerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, dass es dem Wohl eines Kindes eher entspricht, unbegleitete Kontakte zu einem Elternteil aufzunehmen, als keine Kontakte, wenn sich der besuchende Elternteil die Besuchsbegleitungseinrichtung nicht leisten kann (OGH 11.08.2020, 4 Ob 78/20d). Der Oberster Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass ein einziger Kontakttermin pro Monat für zwei Stunden nicht ausreichen würde, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Eine derartige Einschränkung des Kontaktrechts eines minderjährigen Kindes kann nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Es kommt somit wesentlich auf den Einzelfall sowie die vorgebrachten Argumente an.

In der Praxis ist es für den Elternteil, der vom Gericht zu begleiteten Kontakten verpflichtet wird bzw werden wird, oft ratsam, bereits vorab Gespräche mit einer Besuchseinrichtung zu führen, um abzuklären, wie viele Kontakte unter Aufsicht die Besuchsbegleitungseinrichtung empfehlen wird. Dies vermittelt oft bereits einen guten Eindruck. Eine positive Beurteilung der Kontakttermine durch die Besuchseinrichtung gegenüber dem Gericht führt meistens auch dazu, dass es wesentlich schneller zu unbegleiteten Kontakten kommt und somit die Kosten für die Besuchsbegleitung in Summe überschaubar bleiben.

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