Das Kontaktrecht ist das Recht des minderjährigen Kindes, den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil regelmäßig zu sehen bzw. eine Bindung zu diesem Elternteil aufzubauen. Jedoch gibt es keine einheitlichen Regelungen, wie dieses Kontaktrecht ausgeübt wird bzw. welchen zeitlichen Umfang es haben soll. Im Wesentlichen soll das Kontaktrecht den Bedürfnissen des Kindes entsprechen und altersgerecht sein. Die praktische Ausgestaltung dieser Regelung verursacht jedoch bei vielen Eltern oftmals Probleme. Aus den Erfahrungswerten der gerichtlichen Praxis haben sich Anhaltspunkte für die Gestaltung des Kontaktrechts entwickelt, die wir Ihnen hier darlegen wollen.
Regelkontaktrecht
Regelmäßige Kontakte entsprechen dem Kindeswohl. Was als regelmäßig anzusehen ist, dafür gibt es kein starres System und hängt beispielsweise auch wesentlich vom Alter des Kindes ab. Auch der Umfang der bestehenden Bindung zum nicht betreuenden Elternteil ist zu berücksichtigen.
Kontaktrecht zu Säuglingen (bis 1 Jahr)
Bei Säuglingen sollen die Besuchskontakte häufiger und kürzer ausgestaltet sein. Dabei ist ein Kontaktrecht von ein bis zwei Stunden pro Woche üblich. Diese häufigen Kontakte sind erforderlich, um Anpassungsschwierigkeiten des Kindes an den besuchsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Bei der zeitlichen Einordnung dieser Termine ist insbesondere auf die Versorgung sowie auf die Schlafzeiten des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Kontaktrecht zu Kleinkindern (2 bis 6 Jahre)
Bei Kleinkindern, die bereits eine Bindung zum nicht betreuenden Elternteil aufgebaut haben, sind bereits ganztägige Kontakttage vorzusehen. Diese Kontakttage werden häufig alle zwei Wochen für einen, teilweise zwei Tage vorgesehen. Übernachtungen sind in diesem Alter eher die Ausnahme.
Kontaktrecht zu Schulkindern (über 6 Jahre)
Ab der Einschulung sind üblicherweise Regelkontaktzeiten von Wochenenden, somit auch Übernachtung, alle 14 Tage vorzusehen. Zusätzlich soll unter der Woche ein Nachmittag vorgesehen werden, an dem der nicht betreuende Elternteil auch in die alltäglichen Aufgaben, wie Hausübungen etc., eingebunden wird. Ab der Einschulung ist auch zu regeln, wer die Kinder während der Schulferien versorgt. Insbesondere die langen Schulferien im Sommer stellen die betreuenden Elternteile oft vor große Herausforderungen.
Ferienkontaktrecht
Das Ferienkontaktrecht ist eine Ausnahme vom Regelkontaktrecht. Hierbei soll spezifisch geregelt werden, wann und von wem das Kind zu speziellen Zeiten/Tagen betreut wird. Insbesondere werden hier Regelungen für Feiertage, wie Weihnachten, Ostern, aber auch Geburtstage getroffen.
Auch die Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder sollen hierdurch geregelt werden. Üblicherweise wird ein Ferienkontaktrecht von mehreren Wochen durchgehend (mit Übernachtungen) beim nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil vorgesehen.
Besondere Schwierigkeiten bereitet oft die Regelung der Weihnachtsfeiertage. Hier hat sich bewährt, dass die Regelung von Jahr zu Jahr wechselt, das Kind somit das eine Jahr Heiligabend beim Elternteil A und im darauffolgenden Jahr Heiligabend beim Elternteil B verbringt. Gleiche Regelungen können auch für Geburtstage etc. getroffen werden.
Gute und umfassende Kontaktrechtsregelungen sind nicht nur gut für Ihr Kind, sondern beugen auch Konflikte zwischen den Kindeseltern vor. Hierbei empfiehlt es sich, sich beraten zu lassen, da oft die möglichen Probleme einer Regelung zu spät erkannt werden (siehe hierzu Checkliste zur Kontaktrechtsregelung). Sie können eine Kontaktrechtsregelung schließen und diese von Ihrem Anwalt über das Pflegschaftsgericht genehmigen lassen. Diese Vorgehensweise schafft eine gerichtlich verbindliche Regelung, die erfahrungsgemäß mehr Sicherheit bei der Einhaltung der Kontaktzeiten bietet.
Unser Familienrechtsexperte Rechtsanwalt Mag. Christopher Widmann berät Sie gerne bei Fragen.