Der Kindesunterhalt unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, die dazu dienen, minderjährige Kinder und ihre Ansprüche zu schützen. Die Art der Unterhaltsleistung kann jedoch vereinbart werden. Insbesondere aufgrund des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodels (Doppelresidenzmodel) kommt Vereinbarungen derzeit wieder mehr Bedeutung zu.

Unterhaltsvereinbarungen zwischen den Elternteilen über den Kindesunterhalt

Vereinbarungen der Eltern über den Kindesunterhalt binden das unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich nicht. Jedoch kann sich der geldunterhaltspflichtige Elternteil durch eine Vereinbarung zu einer höheren Unterhaltspflicht als dem gesetzlichen Unterhalt (Prozentwertmethode) verpflichten (Erfahren Sie mehr zum Thema „Wie FIX ist der Unterhalt?). Zu Lasten des Kindes kann aber keine Vereinbarung zwischen den Eltern getroffen werden, diese wäre unwirksam. Der Kindesunterhalt ist auch ein unverzichtbares Recht.

Eltern könnten aber beispielsweise vereinbaren, dass sie den gesetzlichen Kindesunterhalt untereinander aufteilen. Der gesetzliche Kindesunterhalt darf dabei aber der Höhe nach nicht reduziert werden.

Weiters könnte vereinbart werden, dass der gesetzliche Kindesunterhalt durch Bezahlung von Naturalleistungen erbracht wird. Solche Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Geldunterhaltspflicht abweichen, müssen pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Wird somit zwischen den Eltern vereinbart, dass der Kindesunterhalt durch Bezahlung von Naturalleistungen erbracht wird (zB Bezahlung der Kosten des Kindergartens, der Schule, der sportlichen Aktivitäten, von Kursbeiträgen, vereinbarten Sachleistungen oder auch der Unterkunft des Au-pairs), so ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird. Liegt keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor, muss der Kindesunterhalt im Zweifel jedenfalls zur Gänze in Geld bezahlt werden.

Wenn eine Vereinbarung zwischen den Eltern den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes nicht berührt, muss diese auch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Somit kann zB vereinbart werden, dass die Mutter oder der Vater anteilig einen Beitrag für die Privatschule übernehmen oder diese zur Gänze bezahlen (Sonderbedarf), der Kindesunterhalt durch diese Vereinbarung aber nicht reduziert wird. Eine solche Vereinbarung wirkt zwischen den Elternteilen.

Vereinbarung von Naturalunterhalt statt Geldunterhalt (Doppelresidenzmodel)

Wenn Eltern zu einem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodel wechseln wollen und somit zumindest ein Teil des Geldunterhalts als Betreuungs- und Naturalunterhalt erbracht werden soll, empfiehlt es sich, eine entsprechende Kontaktrechtsvereinbarung pflegschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erfolgt nur, wenn die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Kindes getroffen wird (Erfahren Sie mehr zum Thema Kontaktrechtsvereinbarung).

Da ohne wirksame Vereinbarung rückwirkend weiter Geldunterhalt gefordert werden kann, ist es nicht sinnvoll, mit dem anderen Elternteil nur mündlich zu vereinbaren, dass nun beide Elternteile das Kind betreuen.

Zwar werden in einem Unterhaltsverfahren auch geleistete Betreuungs- und Naturalleistungen aus der Vergangenheit (Wohnversorgung, Wohnungsbenützungskosten wie zB Betriebskosten oder Haushaltsversicherung, Übernahme von Ausbildungskosten, Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidung, Taschengeld usw) berücksichtigt, ob und in welcher Höhe die Naturalleistungen angerechnet werden, setzt jedoch das Gericht fest und unterliegt einer strengen Prüfung. Es ist hierbei sehr empfehlenswert, genaue Aufzeichnungen über die Betreuungszeiten zu erstellen, da die Behauptungs- und Beweislast für die Erbringung von Naturalleistungen und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen den Unterhaltspflichtigen trifft.

Vorwegvereinbarungen geben hier jedoch wesentlich mehr Sicherheit.

Unterhaltsvereinbarung bei einvernehmlicher Scheidung

Wenn ein Doppelresidenzmodel (betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell) umgesetzt werden soll, empfiehlt es sich auch, die Betreuungsvereinbarung bereits im Rahmen des Scheidungsvergleichs (Scheidungsfolgenvereinbarung) bei der einvernehmlichen Scheidung (Scheidung gemäß § 55a EheG) zu treffen. Hierbei kann eine umfassende Regelung der Betreuungszeiten vorgesehen und zwischen den Elternteilen sinnvoll abgestimmt werden.

Um eine möglichst wirksame und dauerhafte Regelung zu finden, empfiehlt es sich, eine Vereinbarung von einem Anwalt ausarbeiten zu lassen. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

Um Ihren Fall zu besprechen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Familienrechtsexperten Rechtsanwalt Mag. Christopher Widmann