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Ein Thema, das gerade durch die zunehmende Alterung der Gesellschaft in der anwaltlichen Praxis an Bedeutung gewinnt, ist das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gesetzlich eingeführte Pflegevermächtnis. Sein Anwendungsbereich und Umfang durch die Rechtsprechung des OGH in den letzten Jahren präzisiert wurde.

Grundgedanke der Einführung des Pflegevermächtnisses war, dass das Verlassenschaftsverfahren als Gelegenheit benützt werden sollte, die unentgeltliche Pflege, die durch nahe Angehörige am Verstorbenen innerhalb der letzten drei Jahre vor seinem Tod erbracht wurde, erbrechtlich zu berücksichtigen. Zu denken ist etwa an Situationen, in denen einem Lebensgefährten / einer Lebensgefährtin kein Anteil an einer Erbschaft zukommt, er/sie sich aber um den jeweiligen Verstorbenen vor dessen Tod umfassend gekümmert hat. Vor Einführung des Pflegevermächtnisses konnten solche nahestehenden pflegenden Angehörigen oder Lebensgefährten im Rahmen einer Erbschaft völlig leer ausgehen.

Wer kann ein Pflegevermächtnis beanspruchen?

Das Pflegevermächtnis können dem Verstorbenen nahestehende Personen geltend machen. Das sind die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und desssen Kinder.

Bei den Lebensgefährten kann sich hier Beweisproblem stellen, da es für die Lebensgemeinschaft, nicht wie in einer Ehe, keine amtliche Bestätigung gibt. Wenn Lebensgefährten also nicht gemeinsam wohnen und wirtschaften, kann der Beweis der bestehenden Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen schwierig werden. Hier empfehlen wir daher, Nachweise dafür zu sammeln, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft vor dem Tod bestanden hat, um darauf vorbereitet zu sein, dass die Erben die Lebensgemeinschaft, und damit den Anspruch auf das Pflegevermächtnis, bestreiten.

Wann habe ich Anspruch auf Abgeltung meiner Pflegeleistungen?

Vorraussetzung für ein Pflegevermächtnis in Österreich ist, dass die Pflegeleistungen in den letzten drei Jahren vor dem Tod des oder der Verstorbenen erbracht worden sein müssen. Relevant ist daher nur dieser Zeitraum. Die Pflege selbst muss dabei mindestens sechs Monate angedauert haben und durfte nicht bloß geringfügig sein – als Richtwert für die Geringfügigkeit gilt hier ein Aufwand von mehr als 20 Stunden monatlich.

Entscheidend ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgte, es sich also um Pflegeleistung ohne vertragliche Vereinbarung handelt. Es darf weder eine Gegenleistung vereinbart noch eine entsprechende Zuwendung erfolgt sein. Darüber hinaus muss der oder die Verstorbene tatsächlich pflegebedürftig gewesen sein; die Einstufung im Rahmen einer Pflegestufe ist hier jedoch nur ein Indiz für die Berechnungshöhe des Pflegevermächtnis und keine notwendige Voraussetzung dafür, ein Pflegevermächtnis anmelden zu können.

In einer Entscheidung vom 29.04.2025; GZ 2 Ob 33/25d, hielt der OGH fest, dass unter gewissen Umständen auch solche Pflegeleistungen berücksichtigt werden können, die während eines Spitalsaufenthaltes eines pflegebedürftigen entstehen. In solchen Zeiten einer „Fremdpflege“ komme, so der OGH, ein Pflegevermächtnis insoweit in Betracht, als in dieser Zeit sonstige Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers verrichtet werden, an deren alleiniger Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war (insbes. Organisationsleistungen).

Wie wird das Pflegevermächtnis berechnet?

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist nicht gesetzlich pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach der jeweiligen Art, Dauer und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Zu bedenken ist dabei, dass das Pflegevermächtnis keinen Einkommensersatz darstellen, sondern eine nachträgliche und adäquate Anerkennung für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen gewährleisten soll. In der Praxis wird zur Ermittlung des angemessenen Betrags oft ein Stundensatz herangezogen. In der Entscheidung des OGH vom 24.06.2021 zur GZ: OGH 2 Ob 63/21k wurde in Orientierung an den Mindestlohntarifen für im Haushalt Beschäftigte für Pflegeleistungen ein Stundensatz von EUR 14 als angemessen betrachtet. Der erforderliche Aufwand in Stunden lässt sich unseres Erachtens plausibel am erforderlichen Pflegebedarf gemäß der Einordnung in einer Pflegestufe kategorisieren. Pflegestufe 4 kommt beispielsweise bei einem Pflegeaufwand von mehr als 160 Stunden pro Monat zur Anwendung. Demnach kann diese Pflegestufe auch Indikator dafür sein, dass der Aufwand dementsprechend groß war.

Wenn ein erbberechtigter Angehöriger den Verstorbenen gepflegt hat, hat dieser auch Anspruch auf das Pflegevermächtnis zusätzlich zu seinem Erbe. Das Pflegevermächtnis ist auch nicht auf den Pflichtteil anzurechnen.

Es ist jedoch auch möglich, dass der Verstorbene im Testament Zuwendungen bzw. Leistungen aus der Verlassenschaft, welche spezifisch die Pflegeleistung entlohnen sollen, verfügt. Diese Leistungen wären dann auf das Pflegevermächtnis anzurechnen. Hier empfehlen wir eine umfassende Beratung über die Möglichkeiten der Testamentserstellung wahrzunehmen, um allfälligen Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen.

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Das Pflegevermächtnis muss jedenfalls im Verlassenschaftsverfahren aktiv geltend gemacht werden. Gemäß § 174a Außerstreitgesetz hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Pflegevermächtnisses hinzuwirken und in Vorbereitung dieses Einigungsversuchs die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen. Dies erfolgt üblicherweise bei einen Termin beim Notar, der mit den Erben und dem Berechtigten für das Pflegevermächtnis eine mögliche finanzielle Lösung bespricht.

Bei Uneinigkeit mit den Erben kann der Anspruch auch gerichtlich eingeklagt werden. Eine genaue Dokumentation der geleisteten Pflegestunden ist dabei natürlich von großem Vorteil.

Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit dem Pflegevermächtnis ist die nach dem Verhältnis zu testamentarischen oder gesetzlichen Erben und Pflichtteilberechtigten. Dahingehend hat der OGH in seiner Entscheidung vom 28.05.2024, 2Ob65/24h festgehalten, dass das Pflegevermächtnis aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen genießt. Insofern ist das Pflegevermächtnis stets vorrangig vor anderen Ansprüchen von Erben zu befriedigen. Das bedeutet, dass ein Pflegevermächtnis auch den Erbanspruch massiv verringern kann, insbesondere wenn die Erbmasse nicht sehr hoch ist, oder viele Erben einen Erbanspruch haben.

Die einzelnen Beiträge haben nicht den Anspruch, eine abschließende Darstellung der jeweiligen Themengebiete abzubilden. Vielmehr sollen sie einen groben Überblick verschaffen und der generellen Auskunft dienen; sie stellen jedoch keinen Ersatz für rechtliche Auskunft oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Im Hinblick auf die Informationen auf dieser Website kann daher keine Haftung für unmittelbare, mittelbare Schäden und Folgeschäden jeglicher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer übernommen werden.

Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten als pflegender Angehöriger oder als eingesetzter Erbe in einem Verlassenschaftsverfahren und benötigen rechtliche Beratung? Um Ihren Fall zu besprechen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Familienrechtsexperten Rechtsanwalt Mag. Christopher Widmann.