Wann sind Urlaubsreisen mit dem Kind erlaubt?

Urlaub mit seinem Kind kann jeder obsorgeberechtigte Elternteil machen, wenn die Reise keine Gefahr für das Kind darstellt. In der Praxis ergeben sich jedoch bei der Regelung, wann und wo der Urlaub stattfinden soll, oft Ungereimtheiten zwischen den Eltern.

Urlaubsregelung bei gemeinsamer Obsorge der Eltern

Haben beide Eltern die Obsorge über das Kind, sollen sich die Eltern gegenseitig über Urlaube informieren und diese, soweit möglich, miteinander abstimmen (Einvernehmlichkeitsgebot).

Je länger und ausgefallener die Urlaubsreise ist, desto strenger müssen diese Informationspflichten und das Einvernehmlichkeitsgebot eingehalten werden.

Urlaubsreise eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils

Hat nur ein Elternteil die Obsorge über das Kind und der andere Elternteil nur ein Kontaktrecht, kann der kontaktberechtigte Elternteil nur mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils eine Auslandsreise mit dem Kind unternehmen. Wird die Zustimmung vom obsorgeberechtigten Elternteil grundlos verweigert und ist die Reise im Interesse des Kindes, kann die Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht erwirkt werden (Ferienkontaktrecht). Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Kontaktrecht

Verhinderung einer Urlaubsreise durch einen Elternteil

Ist eine Urlaubsreise im Rahmen der Obsorge bzw. des Kontaktrechts zulässig und liegt sie im Kindeswohl, kann das Verhindern dieser Reise durch den anderen Elternteil sogar Schadenersatzansprüche auslösen. Schäden sind jedoch nur die tatsächlich entstandenen Kosten, wie z.B. Stornokosten, nicht jedoch die Verhinderung von Erholung oder Urlaubsfreude.

Um einen solchen Schadenersatzanspruch zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die Eltern ein Wohlverhalten im Sinne des Kindeswohls an den Tag legen bzw. haben diese auch auf bestehende Vereinbarungen zwischen den Elternteilen zu achten.

Empfohlene Vorgehensweise

  1. Versuch einer einvernehmlichen Regelung (Kontaktrechtsvereinbarung)
  • Unterfertigung einer Reisevollmacht für das Kind, insbesondere bei einer Urlaubsreise des nicht obsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind
  • Rechtzeitige Übergabe des Reisepasses des Kindes vereinbaren
  • Wahl des Reiseziels dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes entsprechend
  1. Wenn kein Einvernehmen mit dem anderen Elternteil hergestellt werden kann

Um möglichen Problemen bei gemeinsamen Urlauben mit Ihrem Kind vorzubeugen, sollten Sie frühzeitig die gemeinsame Obsorge mit dem anderen Elternteil vereinbaren. Seit 2013 ist die gemeinsame Obsorge beider Elternteile die Regel und wird nur in Ausnahmefällen nicht zugestanden. In weiterer Folge sollten Sie gerichtlich das Ferienkontaktrecht zu Ihrem Kind festlegen lassen, da diese Zeiten dann als Urlaubszeiten fix geregelt sind und während dieser Zeit eine Auslandsreise vom anderen Elternteil nur schwer verhindert werden kann.

Haben Sie Fragen?

Um Ihren Fall zu besprechen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unseren Familienrechtsexperten Rechtsanwalt Mag. Christopher Widmann.