Rechtzeitiges Erheben eines Widerspruches beim „Sitzenbleiben“

Fristenlauf und Fristenberechnung

Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten kann das Schulrecht mit einer Besonderheit aufwarten – überaus kurzen Rechtsmittelfristen.

So beträgt die Frist für die Erhebung eines Widerspruchs, zB gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse nicht berechtigt ist, lediglich fünf Tage. Wenn die Schulbehörde diesem Widerspruch nicht Folge gibt und die Entscheidung der Schule bestätigt, beträgt die Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht – anstelle von vier Wochen – lediglich zwei Wochen.

Die Frist beginnt mit dem der Zustellung folgenden Tag; dies kann auch ein Samstag sein. Der Postlauf wird in die Frist nicht miteingerechnet.

Geben wir ein Beispiel:

Dem Schüler A wird die Entscheidung über die Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe an einem Freitag mündlich verkündet. Ihm steht eine fünf-tägige Frist zur Erhebung des Widerspruchs zu, die am Samstag zu laufen beginnt und auch nicht vom darauffolgenden Sonntag unterbrochen wird. Der Mittwoch ist daher der letzte Tag der Frist; bis zu diesem Datum muss der Widerspruch bei der Post aufgegeben werden.

Einbringung des Widerspruchs

Vorsicht auch bei der Art der Übermittlung des Widerspruchs. Derzeit (Stand: Mai 2020) ist die Einbringung per E-Mail gesetzlich nicht zulässig. Sehr wohl hingegen die Übermittlung per Fax oder eben per Post. In der Praxis empfiehlt es sich, um eine möglichst rasche Behandlung des Widerspruchs zu ermöglichen, diesen (rechtswirksam) per Post einzuschicken und gleichzeitig (rechtlich nicht wirksam) per E-Mail zu senden.

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